Satzung

Satzung Streuobstwiesenverein Apfelsortenvielfalt Wedel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Streuobstwiesenverein Apfelsortenvielfalt Wedel e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nr. VR 2201 PI eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wedel.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

  3. Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Streuobstwiesen in ihrer Funktion als prägender Teil der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft und als wesentlicher Bestandteil ihrer ökologischen Vielfalt. Insbesondere ist die Pflege und der Erhalt der Streuobstwiesen ein wesentlicher Naturschutzaspekt und dient daher dem Gemeinwohl, weil die Gesellschaft und das vorhandene Ökosystem Nutznießer einer intakten Streuobstwiesenkulturlandschaft sind.

  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Den Erhalt und die Förderung von Streuobstwiesen mit regionalen Obstsorten.

    2. Die Förderung von Aktivitäten zum Erhalt und der Pflege der Streuobstwiese Marinedamm 1, 22880 Wedel in Zusammenarbeit mit den Eigentümer*innen bzw. Pächter*innen.

    3. Die Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit folgender Ausrichtung:

      • Identifikation der Bevölkerung mit der Streuobstwiese als heimatlich prägen­des Landschaftselement.

      • Stärkung der Streuobstwiese als wesentlicher Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

      • Identitätsbildung über geeignete regionaltypische Obstsorten.

      • Schaffung von Bereitschaft zur Neuanlage, zum Erhalt und zur Pflege von Streuobstwiesen.

  5. Der Verein hält enge Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen in seinem Wirkungsbereich, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen aufgebracht.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Vorstandsmitglieder können bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

  2. Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Jeder Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages die Aufnahme in Textform verweigert.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod.

  4. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Ein eventuell gezahlter Vereinsbeitrag wird nicht erstattet.

  5. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele gemäß § 2 der Satzung verstößt, kann vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe in Schriftform mitzu­teilen. Der/die Betroffene kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  6. Fördernde Personen sind natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und zur Förderung des Zwecks eine Zuwendung zu geben bereit sind.

  7. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen gemäß § 2 besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und zahlen keinen Beitrag.

  8. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

  9. Das Verfahren für die Zahlung der Beiträge wird in einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Stimmabgabe muss es entweder persönlich erscheinen oder kann ein beliebiges Vereinsmitglied zur Stimmabgabe in Textform bevollmächtigen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. Die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer*innen und des Kassenprüfers/ der Kassenprüferin,

    2. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

    3. die Änderung der Satzung,

    4. die Auflösung des Vereins,

    5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Der Vorstand lädt mit einer Frist von zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform ein. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

  2. Dem Vorstand gehören an:

    1. Der/die erste Vorsitzende

    2. Der/die stellvertretende Vorsitzende

    3. Der Kassenwart/ die Kassenwartin (In Personalunion mit stellvertretendem Vorsitz möglich)

  3. Es können weitere Beisitzende gewählt werden.

  4. Der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart/ die Kassenwartin und die Beisitzenden werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger/ eine Nachfolgerin gewählt.

  6. Der Vorstand führt den Verein entsprechend der Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  7. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden/ die erste Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  8. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung

    2. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

    3. Bekanntmachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Textform

    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    5. Buchführung und Erstellung von Rechenschafts- und Finanzberichten

    6. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

    7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin für die Dauer von drei Jahren.

  2. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 9 Allgemeines

  1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung geregelt, sind die Organe des Vereins beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

  2. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. bevollmächtigten stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  4. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträgen sind Niederschriften anzufertigen. Hierzu wird jeweils eine protokollführende Person (ordentliches Vereinsmitglied) benannt. Ein Original dieser Niederschriften ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das unterschriebene Original muss in den Vereinsunterlagen für mindesten 10 Jahre archiviert werden. Auf Verlangen eines Vereinsmitgliedes muss der Vorstand Einsicht in die archivierten Originale gewähren.

§ 10 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen einzelner Mitglieder ist geheime Wahl möglich.

  2. Gewählt wird in Einzelabstimmung. Gewählt sind die Personen, die die höchste Stimmzahl erreichen. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder läuft die Amtszeit ab, bleibt er/sie solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erscheinenden bzw. in Textform bevollmächtigten vertretenden Mitglieder.

  2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zwecke“ an die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Streuobstwiesenschutzes in Schleswig-Holstein zu verwenden hat.

Die vorstehenden Satzungsinhalte wurden auf den Mitgliederversammlung am 23.04.2024 in Wedel beschlossen.

Stand 12.03.2024